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   LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 U 252/99   

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https://dejure.org/2001,15630
LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 U 252/99 (https://dejure.org/2001,15630)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.11.2001 - L 18 U 252/99 (https://dejure.org/2001,15630)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. November 2001 - L 18 U 252/99 (https://dejure.org/2001,15630)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R

    Pferdepensionshaltung als landwirtschaftliches Nebenunternehmen

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 U 252/99
    Schließlich ist das von der Beklagten als Grund für die gesonderte Veranlagung angeführte Unfallrisiko in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach der RVO kein bestimmender Faktor für die Beitragserhebung wie in der allgemeinen Unfallversicherung (so BSG Urteil vom 07.11.2000 B 2 U 42/99 R unter Verw auf BSG SozR 2200 § 803 Nr. 2).

    Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO bedeutet keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der bisher in Rechtsprechung und Literatur überwiegend verwendeten Definition als Gesetzestext (so BSG, Urteil vom 07.11.2000 B 2 U 42/99 R).

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R

    Einordnung Legehennenbetriebes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 U 252/99
    Dazu gehört auch die Aufzucht und Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens bestehen (BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R = HVBG-Info 2000, 478 mwN).
  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher Unternehmer -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 U 252/99
    Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide (so BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5 mwN).
  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 30/88

    Abgrenzung des Kleingartenbegriffs iS. des § 778 RVO

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 U 252/99
    Diese umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252 ff = SozR 2200 § 778 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 1/82

    Beitragsbemessung - Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Flächenwert

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 U 252/99
    Schließlich ist das von der Beklagten als Grund für die gesonderte Veranlagung angeführte Unfallrisiko in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach der RVO kein bestimmender Faktor für die Beitragserhebung wie in der allgemeinen Unfallversicherung (so BSG Urteil vom 07.11.2000 B 2 U 42/99 R unter Verw auf BSG SozR 2200 § 803 Nr. 2).
  • SG Augsburg, 14.01.2008 - S 5 U 5059/06

    Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen landwirtschaftlichen

    Mit dem Inkrafttreten des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zum 01.01.1997 (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG -) anstelle der Reichsversicherungsordnung (RVO) hat sich an der Rechtslage mit kleinen Ausnahmen nichts Grundlegendes geändert (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum UVEG, BTag-Drs. 13/2204, S. 104 zur zentralen Regelung des § 123 SGB VII), so dass die zur RVO ergangene Rechtsprechung zum Vorliegen eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Unternehmens, der Unternehmereigenschaft sowie der Beitragspflichtigkeit auch nach Inkrafttreten des SGB VII weitgehend herangezogen werden kann (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28.09.1999, Az.: B 2 U 40/98 R; Bayer. Landessozialgericht - BayLSG -, Urteil vom 28.11.2001, Az.: L 18 U 252/99).
  • LSG Bayern, 11.10.2006 - L 2 U 152/04

    Einbeziehung der geringeren Gefährlichkeit eines kleinen Forstbetriebs in die

    Mit Urteil vom 28. November 2001 (Az.: L 18 U 252/99) hat das Bayer. Landessozialgericht ausgeführt, dass dem Gedanken einer Differenzierung nach Gefährdungsrisiken in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft weiterhin deutlich weniger Gewicht beigemessen wird als in der gewerblichen Unfallversicherung.
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